Satzung

 

                                  Satzung

 

des Kölner Eifelvereins e.V. (KEV) gegr. 1888

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

Der 1888 gegründete Kölner Eifelverein (KEV) ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragener selbstständiger Verein.
Sein Sitz ist Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck

§ 2

Der Verein setzt sich für einen wirksamen Natur-, Umwelt- und Denkmalschutz ein. Zweck des Vereins ist es, die Liebe zur Natur und zur Heimat zu pflegen, das der Erholung und Gesundheit dienende Wandern zu fördern und die Gemeinschaft der Mitglieder durch Exkursionen, Führungen, Vorträge und gesellige Veranstaltungen zu stärken.

Der Verein bezweckt ferner mit dem gleichen Ziel, den rechtsrheinischen Raum und das Kölner Stadtgebiet als Wandergebiet, insbesondere durch den Ausbau des Wegenetzes zu erschließen.

Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

 

Gemeinnützigkeit

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Aufgaben des Vereins erfolgten, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigun­gen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

§ 4

Mitglieder des Vereins sind:

a)   Einzelmitglieder
b)   Familienmitglieder und Mitglieder aus Lebensgemein­schaften
c)   Kinder und Jugendliche  
d)   Fördernde Mitglieder
e)   Natürliche und juristische Personen (Vereinigungen, Gesellschaften,
      Körperschaften)  
f)    Ehrenmitglieder

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

Die Mitglieder sind berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken, sie sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt und können alle Vergünstigungen des Vereins in Anspruch nehmen.

Auf der Mitgliederversammlung sind alle erschienenen Mitglieder stimmberechtigt.

Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung am 1. Februar des laufenden Jahres eingezogen. Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, dem Kassenwart die Änderung der Anschrift und die Änderung der Kontodaten mitzuteilen.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)   Tod
b)   Austritt
c)   Ausschluss

Der Austritt ist bis zum 30. September schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a)   gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen
b)   das Ansehen des Vereins schwer schädigen
c)   den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederver­sammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Eine Rückzahlung der von ausgeschlossenen Mitgliedern geleisteten Beiträge findet nicht statt.

 

Die Mitgliederversammlung

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand oder durch Anzeige im Nachrichtenblatt „Kölner Wanderfreunde“.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)  Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlus­ses für das      abgelaufene Geschäftsjahrb)  Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartesc)  Genehmigung des Haushaltsplansd)  Festlegung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühre)  Entscheidung über die Berufung beim Ausschluss von Mit­gliedern (§ 6)f)   Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers in getrennten      Wahlgängen in geheimer Wahl für 4 Jahreg)  Wahl der Fachwarte in geheimer Wahl für 4 Jahre. Die Fach­warte sind     Mitglieder des Vorstands.h)  Wahl der Rechnungsprüfer für 1 Jahri)   Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder in gehei­mer Wahl für die      verbleibende Amtszeitj)   die Entscheidung über Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins      betreffen

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.

 

Der Vorstand

§ 8

Der Vorstand besteht aus:
a)   dem Vorsitzenden
b)   dem Wanderwart
c)   dem Kassenwart
d)   dem Wegewart
e)   dem Kulturwart
f)    dem Naturschutzwart
g)   dem Pressewart
h)   dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren eigenen Reihen den stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemäß § 26 ll BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei einer Verhinderung tritt anstelle des Verhinderten ein anderes Vorstandsmitglied, das durch den Vorstand bestimmt wird.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so können die restlichen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestellen.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Ausnahmefällen ist der Vorstand auch digital beschlussfähig.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a)   die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
b)   die Genehmigung der Ausgaben
c)   die Information der Fachbereiche über relevante Entschei­dun­gen
d)   die Entscheidung über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
e)   der Ausschluss von Mitgliedern (§ 6)

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und unterzeichnet die Niederschriften hierüber. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Fachbereiche bilden und Mitglieder mit der Erledigung dieser Vereinsangelegenheiten beauftragen.

Die Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig und beziehen für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Soweit ein Mitglied des Vereins im Auftrag des Vorstands tätig geworden ist, können die entstandenen notwendigen Kosten gegen Nachweis erstattet werden. Vorausset­zung ist jedoch die vorherige Zusage der Kostenübernahme durch den Vorstand.

 

Fachwarte und Fachbereiche

§ 9

Die Fachwarte sind Mitglieder des Vorstands. Fachbereiche können von mehreren Mitgliedern des Vereins betreut werden. Die Betreuer werden vom Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Fachwarts bestellt. Der Wanderwart wird vom Wanderausschuss zur Wahl durch die Mitglie­derversammlung vorgeschlagen. Die Wanderführer bilden den Wander­ausschuss.

Fachwarte sind:
a)   der Kassenwart - er verwaltet Einnahmen und Ausgaben des Vereins - mit den Fachbereichen Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung
b)   der Wanderwart - er leitet den Wanderausschuss, betreut die Wanderführer und erstellt den Wanderplan – mit dem Fachbereich Wanderstatistik
c)   der Wegewart - er betreut das KEV–Wegenetz – mit den Fachbereichen Wegezeichner und Kölnpfad-Gruppe
d)   der Fachwart für Naturschutz - er nimmt die Belange des Naturschutzes wahr
e)   der Fachwart für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit den Fachbereichen Computer und Internet
f)    der Kulturwart - er betreut die kulturellen und gesell­schaftlichen Belange des Vereins – mit den Fachbereichen Wanderheim und Feste

 

Ehrenrat

§ 10

Der Ehrenrat besteht aus den Mitgliedern des Wanderausschusses. Der Ehrenrat vermittelt auf Antrag in allen den Verein betreffenden Ehrensachen.

 

Satzungsänderungen

§ 11

Änderungen dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen.

 

Auflösung des Vereins

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nehmen an dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Zentral-Dombau-Verein zu Köln von 1842 und an den Förderverein Nationalpark Eifel e.V., die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Eintragungsbescheinigung

Die durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.9.2022 beschlossene Satzungsänderung wurde in das Vereins­register VR 4266 am 14.02.2023 eingetragen. Die durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.11.2014 beschlossene Satzungsänderung wurde in das Vereins­register VR 4266 am 10.02.2015 eingetragen. Die weitere von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.03.2015 beschlossene Änderung wurde am 03.09.2015 in das Vereinsregister eingetragen.

Die neue Satzung ist mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft getreten.